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ZPO § 386 Erklärung der Zeugnisverweigerung

ZPO § 386 Erklärung der Zeugnisverweigerung

[ Auszug: (1) Der Zeuge, der das Zeugnis verweigert, hat vor dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder in diese ... ]